Auf Rentenansprüche, die vor dem 1. Januar 2024 entstehen, finden die Bestimmungen der IVV in der Fassung gültig bis 31. Dezember 2023 Anwendung (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024, zur Publikation vorgesehen). Besteht der Rentenanspruch allerdings über den 31. Dezember 2023 hinaus, so sind ab dem 1. Januar 2024 die Bestimmungen der IVV in der Fassung gültig ab dem 1. Januar 2024 anwendbar. Die Erhöhung der Rente erfolgt per 1. Januar 2024.