a. Per 1. Januar 2024 ist eine Änderung von Art. 26bis der Verordnung der Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in Kraft getreten (neuer Pauschalabzug anstatt des bisherigen sog. Leidensabzugs bei Anwendung von statistisch bestimmten Lohntabellenwerten). Bei erstmaliger Rentenzusprache gilt Folgendes: Auf Rentenansprüche, die vor dem 1. Januar 2024 entstehen, finden die Bestimmungen der IVV in der Fassung gültig bis 31. Dezember 2023 Anwendung (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024, zur Publikation vorgesehen).