Seite 8 10. Januar 2024 entschieden. Dieser Zeitpunkt begrenzt den gerichtlichen Prüfungszeitraum (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1; BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Der zwischen den Parteien strittige Rentenanspruch bezieht sich teilweise auf die Zeit vor und teilweise auf die Zeit nach Ende 2021 bzw. Ende 2023. In übergangsrechtlicher Hinsicht ist daher Folgendes zu beachten (vgl. dazu die entsprechenden Übergangsbestimmungen sowie das Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung KSIR, gültig ab 1. Januar 2022, Stand 1. Januar 2024, Rz.