G. Gegen diese Verfügung richtet sich die von der Beschwerdeführerin am 9. Februar 2024 erhobene Beschwerde ans Obergericht (act. 1). Mit Vernehmlassung vom 18. März 2024 (act. 7) beantragte die Vorinstanz deren Abweisung. Hierauf nahm die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. März 2024 erneut Stellung (act. 11). Nachdem keine mündliche Verhandlung angeordnet worden war und die Vorinstanz sich nicht mehr vernehmen liess, wurde die Angelegenheit nach Abschluss des Schriftenwechsels direkt zur Beratung an der Sitzung der dritten Abteilung des Obergerichts vom 17. September 2024 traktandiert und mit vorliegendem Urteil darüber entschieden.