E. Mitte April 2021 führte die Vorinstanz bei der Beschwerdeführerin die geplante Haushaltsabklärung durch (IV-act. 90). Unter Miteinbezug einer Mitwirkungspflicht des Lebenspartners der Beschwerdeführerin von rund 60-90 Minuten pro Tag ermittelte die Abklärungsperson Seite 5 der Vorinstanz eine lediglich geringe Einschränkung im Haushaltsbereich von 8.75%. Ohne Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht bzw. Mithilfe des Lebenspartners wurde eine deutlich höhere Einschränkung von 50% angeführt (vgl. dazu IV-act. 90, S. 9).