Nach mehrmaliger Mahnung durch die Vorinstanz beantwortete der behandelnde Orthopäde Dr. D. am 4. November 2020 die von der Vorinstanz auf dem Formular "Berufliche Integration/Rente" gestellten Fragen (IV-act. 81; IV-act. 86, S. 3 f.) und attestierte der Beschwerdeführerin aufgrund der beidseitigen Hüftbeschwerden eine Arbeitsunfähigkeit von 100% vom 9. März bis 12. Juli 2020 und von 50% vom 13. Juli bis 26. Juli 2020. Nach dem Hüftgelenkersatz links hätten sich dort die Beschwerden deutlich gebessert, während sie rechts bei Femurkopf-Nekrose persistierten und die diesbezügliche Behandlung noch nicht abgeschlossen sei;