Hierauf antwortete die Vorinstanz, für eine Haushaltsabklärung bedürfe es eines stabilen Gesundheitszustands; erfahrungsgemäss sei nach der bei der Beschwerdeführerin durchgeführten Operation von einer Rekonvaleszenzzeit von 3 Monaten auszugehen, so dass frühestens anfangs Juli 2020 ein Bericht beim Behandler und nach nochmaliger Vorlage des Dossiers an den RAD eine Haushaltsabklärung ins Auge gefasst werden könne (IV-act. 80). Nach mehrmaliger Mahnung durch die Vorinstanz beantwortete der behandelnde Orthopäde Dr. D. am 4. November 2020 die von der Vorinstanz auf dem Formular "Berufliche Integration/Rente" gestellten Fragen (IV-act.