Die Vorinstanz konsultierte im Anschluss erneut den RAD. Dr. B. erachtete das rheumatologische Gutachten von Dr. C. gemäss Einschätzung vom 9. Oktober 2019 (IV-act. 69) als versicherungsmedizinisch plausibel. Der Gesundheitszustand sei stabil. Sowohl angestammt als auch adaptiert betrage die erwerbliche Arbeitsfähigkeit mindestens 50%; im Haushaltsbereich bestehe eine maximal 30%-ige Arbeitsunfähigkeit für fordernde körperliche Arbeiten, ohne Anrechnung der zumutbaren Familienhilfe des Partners. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin von den Behandlern seit November 2016 krankgeschrieben werde, sei gestützt auf die Begutachtung zu relativieren.