68, S. 29 unten). Zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit hielt der Gutachter fest, bei gleichzeitiger Beanspruchung im Haushalt, wofür eine Einschränkung von maximal 30% bestehe (IV-act. 68, S. 30 f.), sei der Beschwerdeführerin spätestens seit August 2017 ein Arbeitspensum von 50% zumutbar. Als für die Beschwerdeführerin geeignet wurden vom Gutachter folgende Arbeiten bezeichnet (vgl. dazu IV-act. 68, S. 29 f.): Körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere, mit Vorteil wechselbelastende berufliche Tätigkeiten ohne rückenbelastende Arbeiten, d.h. kein Heben/Tragen grösserer Lasten, Gewichtslimite repetitiv 5