34, IV-act. 40 ff.). Nachdem sich eine Steigerung des Arbeitspensums über 40% als unmöglich erwiesen hatte (IV-act. 49), schloss die Vorinstanz die beruflichen Massnahmen am 20. August 2018 ab und leitete die Rentenprüfung ein. C. Nach der Einholung von aktuellen Arztberichten legte die Vorinstanz das Dossier erneut dem RAD zur Beurteilung vor. Dr. B. hielt gemäss Einschätzung vom 17. März 2019 (IV-act. 60) zur Klärung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit eine rheumatologische Begutachtung für erforderlich; es falle allein gestützt auf die Akten schwer, die wirkliche Handicapierung zu objektivieren, da die Diagnose eines Morbus Bechterew wiederholt