Im RAD-Bericht vom 23. Februar 2018 (IV-act. 28) gelangte Dr. B. zum Schluss, es würden in den eingereichten Unterlagen neue Diagnosen am unteren Rücken aufgeführt, womit sich die attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit angestammt bzw. 50%-ige Arbeitsunfähigkeit in rückenadaptierter Tätigkeit nun nachvollziehen lasse. Daraufhin gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (IV-act. 30).