Hierauf wurden der Vorinstanz aktuelle Arztberichte der behandelnden Orthopäden sowie eine interdisziplinäre arbeitsspezifische Abklärung der Behandler der Kliniken L. eingereicht (VI-act. 27), worauf die Vorinstanz das Dossier erneut dem RAD zur Beurteilung vorlegte. Im RAD-Bericht vom 23. Februar 2018 (IV-act. 28) gelangte Dr. B. zum Schluss, es würden in den eingereichten Unterlagen neue Diagnosen am unteren Rücken aufgeführt, womit sich die attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit angestammt bzw. 50%-ige Arbeitsunfähigkeit in rückenadaptierter Tätigkeit nun nachvollziehen lasse.