Mit Verfügung vom 22. Januar 2018 (IV-act. 26) verneinte die Vorinstanz hierauf einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung und wies das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin ab (IV-act. 25). Hierauf wurden der Vorinstanz aktuelle Arztberichte der behandelnden Orthopäden sowie eine interdisziplinäre arbeitsspezifische Abklärung der Behandler der Kliniken L. eingereicht (VI-act. 27), worauf die Vorinstanz das Dossier erneut dem RAD zur Beurteilung vorlegte.