RAD-Arzt Dr. B. unterzog die von der Vorinstanz eingeholten Arztberichte und Unterlagen am 12. November 2017 einer Beurteilung und gelangte zum Schluss, die von der Beschwerdeführerin erwähnte Diagnose Morbus Bechterew sei von fachärztlicher Sicht nicht bestätigt, sondern verworfen worden. In einem Bericht der Klinik L. sei zudem nachvollziehbar festgestellt worden, dass der Beschwerdeführerin ihre angestammte Verkaufstätigkeit und jegliche rückengeeignete Arbeiten uneingeschränkt zumutbar seien; IV gestützte berufliche Massnahmen seien bei subjektiver Invaliditätsüberzeugung kaum zielführend (IV-act. 24).