B. In der Folge gleiste die Vorinstanz verschiedene Abklärungen beim letzten Arbeitgeber und bei den die Beschwerdeführerin behandelnden Arztpersonen auf. Beim Assessmentgespräch vom 19. Oktober 2017 (IV-act. 20) berichtete die Beschwerdeführerin, sie habe keine abgeschlossene Berufsausbildung und habe mehrere Jahre bei verschiedenen Arbeitgebern als Verkäuferin gearbeitet; ihr letztes Arbeitsverhältnis sei unter Einhaltung der Sperrfrist wegen Krankheit schliesslich per Ende Februar 2017 arbeitgeberseitig gekündigt worden. Sie leide seit ungefähr fünf Jahren an Rückenbeschwerden; im Juli 2016 habe sie sich einer