A. Die am xx.xx.xxxx geborene A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) reichte der IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden (nachfolgend: Vorinstanz) im August 2017 unter Verweis auf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit 21. November 2016 wegen Morbus Bechterew das Meldeformular Früherfassung ein (IV-act. 1). Hierauf teilte ihr die Vorinstanz mit, aufgrund erster Abklärungen sei davon auszugehen, dass eine IV-Anmeldung nötig sei (IV-act. 4), worauf die Beschwerdeführerin ihr noch im selben Monat das ausgefüllte Anmeldeformular zuschickte (IV-act. 5).