Obergericht Appenzell Ausserrhoden 3. Abteilung Urteil vom 17. September 2024 Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident M. Hüsser Oberrichterinnen K. Schindler-Pfister, S. Scheidegger Oberrichter H.P. Fischer, M. Schneider Obergerichtsschreiberin A. Mauerhofer Verfahren Nr. O3V 24 5 Ort des Entscheids Trogen Beschwerdeführerin A. vertreten durch: RA AA. Vorinstanz IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden, Rechtsdienst, Neue Steig 15, Postfach, 9102 Herisau Gegenstand Rente der Invalidenversicherung Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden vom 10. Januar 2024 Rechtsbegehren a) der Beschwerdeführerin: 1. Die Verfügung der IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden vom 10. Januar 2024 (Verfügungs- teil: Zusprache einer Invalidenrente) sei teilweise aufzuheben und A. sei auch ab 01. März 2018 bis 30. September 2019 und vom 01. November 2020 bis 31. Dezember 2021 sowie ab 01. März 2023 unbefristet eine IV-Rente zuzüglich Kinderrenten auszurichten; 2. Eventuell sei die Streitsache zur weiteren Abklärung und zu anschliessender neuer Beurteilung bzw. Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. b) der Vorinstanz: Die Beschwerde sei abzuweisen. Sachverhalt A. Die am xx.xx.xxxx geborene A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) reichte der IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden (nachfolgend: Vorinstanz) im August 2017 unter Verweis auf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit 21. November 2016 wegen Morbus Bechterew das Meldeformular Früherfassung ein (IV-act. 1). Hierauf teilte ihr die Vorinstanz mit, aufgrund erster Abklärungen sei davon auszugehen, dass eine IV-Anmeldung nötig sei (IV-act. 4), worauf die Beschwerdeführerin ihr noch im selben Monat das ausgefüllte Anmeldeformular zuschickte (IV-act. 5). B. In der Folge gleiste die Vorinstanz verschiedene Abklärungen beim letzten Arbeitgeber und bei den die Beschwerdeführerin behandelnden Arztpersonen auf. Beim Assessmentge- spräch vom 19. Oktober 2017 (IV-act. 20) berichtete die Beschwerdeführerin, sie habe keine abgeschlossene Berufsausbildung und habe mehrere Jahre bei verschiedenen Arbeitgebern als Verkäuferin gearbeitet; ihr letztes Arbeitsverhältnis sei unter Einhaltung der Sperrfrist wegen Krankheit schliesslich per Ende Februar 2017 arbeitgeberseitig gekündigt worden. Sie leide seit ungefähr fünf Jahren an Rückenbeschwerden; im Juli 2016 habe sie sich einer Seite 2 OP unterzogen, seither gehe es nur noch bergab. Schliesslich sei die Diagnose Morbus Bechterew gestellt worden. Diese Krankheit verlaufe schubförmig, sie leide permanent unter Schmerzen und könne keine Besserung erwarten. Ohne Gesundheitsschaden würde sie ger- ne 60-80% arbeiten; aktuell sei ihr eine Arbeitsfähigkeit von 20% attestiert. RAD-Arzt Dr. B. unterzog die von der Vorinstanz eingeholten Arztberichte und Unterlagen am 12. November 2017 einer Beurteilung und gelangte zum Schluss, die von der Beschwerdeführerin erwähnte Diagnose Morbus Bechterew sei von fachärztlicher Sicht nicht bestätigt, sondern verworfen worden. In einem Bericht der Klinik L. sei zudem nachvollzieh- bar festgestellt worden, dass der Beschwerdeführerin ihre angestammte Verkaufstätigkeit und jegliche rückengeeignete Arbeiten uneingeschränkt zumutbar seien; IV gestützte beruf- liche Massnahmen seien bei subjektiver Invaliditätsüberzeugung kaum zielführend (IV-act. 24). Mit Verfügung vom 22. Januar 2018 (IV-act. 26) verneinte die Vorinstanz hierauf einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung und wies das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin ab (IV-act. 25). Hierauf wurden der Vorinstanz aktuelle Arztberichte der behandelnden Orthopäden sowie eine interdisziplinäre arbeitsspezifische Abklärung der Behandler der Kliniken L. eingereicht (VI-act. 27), worauf die Vorinstanz das Dossier erneut dem RAD zur Beurteilung vorlegte. Im RAD-Bericht vom 23. Februar 2018 (IV-act. 28) gelangte Dr. B. zum Schluss, es würden in den eingereichten Unterlagen neue Diagnosen am unteren Rücken aufgeführt, womit sich die attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit angestammt bzw. 50%-ige Arbeitsunfähigkeit in rückenadaptierter Tätigkeit nun nachvollziehen lasse. Daraufhin gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (IV-act. 30). Bei einer Besprechung am 20. April 2018 wurde vereinbart, dass für die Beschwerdeführerin, die sich inzwischen für ein Pensum von rund 30% selber eine Stundenlohn-Anstellung bei I. organisiert hatte, mit dem aktuellen Arbeitgeber ein Versuch gestartet werden solle, das gewünschte Pensum von 60% innerhalb von vier Monaten zu erreichen (IV-act. 34, IV-act. 40 ff.). Nachdem sich eine Steigerung des Arbeitspensums über 40% als unmöglich erwiesen hatte (IV-act. 49), schloss die Vorinstanz die beruflichen Massnahmen am 20. August 2018 ab und leitete die Rentenprüfung ein. C. Nach der Einholung von aktuellen Arztberichten legte die Vorinstanz das Dossier erneut dem RAD zur Beurteilung vor. Dr. B. hielt gemäss Einschätzung vom 17. März 2019 (IV-act. 60) zur Klärung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit eine rheumatologische Begutachtung für erforderlich; es falle allein gestützt auf die Akten schwer, die wirkliche Handicapierung zu objektivieren, da die Diagnose eines Morbus Bechterew wiederholt Seite 3 verworfen worden sei, keine hohe Entzündungsaktivität vorliege und die medikamentöse Therapie nicht habe maximiert werden müssen. Das im Anschluss bei Dr. C. in Auftrag gegebene Gutachten wurde von diesem am 7. Oktober 2019 abgegeben (IV-act. 68). Als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte der Gutachter ein chronisch lumbovertebrales Schmerzsyndrom sowie ein chronisch cervicovertebrales Schmerzsyndrom mit anamnestisch pseudoradikulären Ausstrahlungen (IV-act. 68, S. 24 f.). Dem Gutachter waren teils inkonsistente Befunde und Hinweise für ein nicht organisches Krankheitsverhalten aufgefallen und er wies darauf hin, dass die sehr tiefe Selbsteinschätzung der körperlichen Leistungsfähigkeit mit den objektivierbaren pathologischen rheumatologischen Befunden nicht erklärbar sei. Die durch die behandelnden Ärzte attestierte volle Arbeitsunfähigkeit angestammt von November 2016 bis 20. April 2017 sei nachvollziehbar, während bezüglich des weiteren Verlaufs aus aktueller rheumatologischer Sicht keine schlüssigen retrospektiven Angaben möglich seien. Spätes- tens seit dem Zeitpunkt seiner eigenen Begutachtung im Juni 2019 bestehe in der zuletzt ausgeübten, aufgrund des Anforderungsprofils als körperlich leicht bis höchstens gelegent- lich mittelschwer einzustufenden Tätigkeit als Verkäuferin eine Arbeitsfähigkeit angestammt von 50%, halbtags (IV-act. 68, S. 29 unten). Zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit hielt der Gutachter fest, bei gleichzeitiger Beanspruchung im Haushalt, wofür eine Einschränkung von maximal 30% bestehe (IV-act. 68, S. 30 f.), sei der Beschwerdeführerin spätestens seit August 2017 ein Arbeitspensum von 50% zumutbar. Als für die Beschwerdeführerin geeignet wurden vom Gutachter folgende Arbeiten bezeichnet (vgl. dazu IV-act. 68, S. 29 f.): Körper- lich leichte bis gelegentlich mittelschwere, mit Vorteil wechselbelastende berufliche Tätigkei- ten ohne rückenbelastende Arbeiten, d.h. kein Heben/Tragen grösserer Lasten, Gewichts- limite repetitiv 5 kg, vereinzelt 7.5 bis 10 kg, keine langdauernden Arbeiten in Wirbelsäulen- zwangshaltungen, keine repetitiven Wirbelsäulenflexionen, -extensionen und insbesondere -torsionen, ohne kraftanfordernde oder repetitiv auszuführende Arbeiten mit den oberen Extremitäten über der Horizontalen. Die Vorinstanz konsultierte im Anschluss erneut den RAD. Dr. B. erachtete das rheuma- tologische Gutachten von Dr. C. gemäss Einschätzung vom 9. Oktober 2019 (IV-act. 69) als versicherungsmedizinisch plausibel. Der Gesundheitszustand sei stabil. Sowohl angestammt als auch adaptiert betrage die erwerbliche Arbeitsfähigkeit mindestens 50%; im Haus- haltsbereich bestehe eine maximal 30%-ige Arbeitsunfähigkeit für fordernde körperliche Arbeiten, ohne Anrechnung der zumutbaren Familienhilfe des Partners. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin von den Behandlern seit November 2016 krankgeschrieben werde, sei gestützt auf die Begutachtung zu relativieren. Seite 4 D. Als die Vorinstanz zur abschliessenden Sachverhaltsklärung zusätzlich eine Haushaltsab- klärung vor Ort einleiten wollte, informierte die Beschwerdeführerin, es sei inzwischen neu eine Hüftkopf-Nekrose aufgetreten (IV-act. 70). Basierend auf den in der Folge eingeholten Arztberichten kam Dr. B. im RAD-Bericht vom 12. März 2020 (IV-act. 76) zum Schluss, aufgrund der kurz nach der Begutachtung aufgetretenen neuen Befunde sei eine Haushalts- abklärung zur Zeit nicht zielführend. Mit E-Mail vom 28. Mai 2020 teilte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz mit, sie habe vor gut sechs Wochen die Hüfte operiert und könne wieder ohne Stöcke laufen, womit der geplanten Haushaltsabklärung nun nichts mehr im Wege stehe (IV-act. 79). Hierauf antwortete die Vorinstanz, für eine Haushaltsabklärung bedürfe es eines stabilen Gesundheitszustands; erfahrungsgemäss sei nach der bei der Beschwerdeführerin durchgeführten Operation von einer Rekonvaleszenzzeit von 3 Monaten auszugehen, so dass frühestens anfangs Juli 2020 ein Bericht beim Behandler und nach nochmaliger Vorlage des Dossiers an den RAD eine Haushaltsabklärung ins Auge gefasst werden könne (IV-act. 80). Nach mehrmaliger Mahnung durch die Vorinstanz beantwortete der behandelnde Orthopäde Dr. D. am 4. November 2020 die von der Vorinstanz auf dem Formular "Berufliche Integration/Rente" gestellten Fragen (IV-act. 81; IV-act. 86, S. 3 f.) und attestierte der Beschwerdeführerin aufgrund der beidseitigen Hüftbeschwerden eine Arbeitsunfähigkeit von 100% vom 9. März bis 12. Juli 2020 und von 50% vom 13. Juli bis 26. Juli 2020. Nach dem Hüftgelenkersatz links hätten sich dort die Beschwerden deutlich gebessert, während sie rechts bei Femurkopf-Nekrose persistierten und die diesbezügliche Behandlung noch nicht abgeschlossen sei; bei Beschwerdeprogredienz müsse auch auf der rechten Seite ein Hüftgelenkersatz in Betracht gezogen werden. Die Eingliederungsprognose erachtete er als günstig, die Beschwerdeführerin scheine sehr engagiert zu sein. Basierend auf dem mit aktuellen Berichten komplettierten medizinischen Dossier erklärte Dr. B. im RAD-Bericht vom 16. November 2020 (IV-act. 88), der Gesundheitszustand sei inzwischen "im Grunde" als stabil zu betrachten, da die linke Hüfte erfolgreich operiert wor- den sei und die rechte Hüfte noch keine Intervention erfordere. Aufgrund des ausgewiesenen Schmerzsyndroms seien körperlich fordernde Tätigkeiten limitiert. Die medizinisch zumutba- re Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich betrage nach erfolgreicher medizinischer Behandlung der Hüfte bezogen auf ein 100%-Pensum wieder mindestens 50%, wie im Gutachten von Dr. C. für die Rückenproblematik beschrieben. E. Mitte April 2021 führte die Vorinstanz bei der Beschwerdeführerin die geplante Haushaltsab- klärung durch (IV-act. 90). Unter Miteinbezug einer Mitwirkungspflicht des Lebenspartners der Beschwerdeführerin von rund 60-90 Minuten pro Tag ermittelte die Abklärungsperson Seite 5 der Vorinstanz eine lediglich geringe Einschränkung im Haushaltsbereich von 8.75%. Ohne Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht bzw. Mithilfe des Lebenspartners wurde eine deutlich höhere Einschränkung von 50% angeführt (vgl. dazu IV-act. 90, S. 9). F. Mit Vorbescheid vom 21. Juni 2021 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, sie habe keinen Anspruch auf eine IV-Rente, da sich aus den beiden Teilbereichen Haushalt und Erwerb ein Invaliditätsgrad von maximal 38% ergebe (IV-act. 92). Nachdem die Beschwerdeführerin hiergegen Einwand erhob (IV-act. 95), ordnete die Vorinstanz eine poly- disziplinäre medizinische Untersuchung an (IV-act. 95 ff.). Als Gutachterstelle wurde die PMEDA AG bestimmt (IV-act. 104). Da sich die Beschwerdeführerin anfangs 2022 einer weiteren Hüft-OP unterziehen musste (IV-act. 111 f.), wurde die Begutachtung zunächst allerdings noch sistiert. RAD-Arzt Dr. E. hielt im RAD-Bericht vom 20. Juli 2022 (IV-act. 116) basierend auf den eingeholten aktuellen Berichten der Behandler fest, gegebenenfalls könne inzwischen sogar auf eine Begutachtung verzichtet werden, da der Orthopäde Dr. D. seit April 2022 eine vollumfängliche Arbeitsfähig- keit attestiere. Der retrospektive Arbeitsunfähigkeits-Verlauf sehe wie folgt aus: 50% vom 21. November 2016 bis September 2019 (basierend auf der Begutachtung von Dr. C.); 100% von Oktober 2019 bis Juli 2020 (Hüftkopf-Nekrose links mit OP im April 2020); 50% von August 2020 bis September 2021 (gemäss Begutachtung von Dr. C.); 100% von Oktober 2021 bis März 2022 (Hüftkopf-Nekrose rechts mit OP im Januar 2022); 0% seit April 2022 (gemäss Einschätzung von Dr. D.). Mit Schreiben vom 28. Juli 2022 (IV-act. 117) fragte die Vorinstanz hierauf bei Dr. D. nach: "Ist die Versicherte für ein 100%-Pensum voll leistungsfähig?", worauf dieser am 12. August 2022 (IV-act. 118) antwortete: "Wie ich bereits im Schreiben vom 09.06.2022 mitgeteilt habe, arbeitet die Patientin meines Wissens […] trotz der bestehenden residuellen Beschwerden wieder zu 100%." Nachdem die Beschwerdeführerin der Vorinstanz via ihren Vertreter mitteilen liess, sie habe seit Juli 2022 als Assistenzperson in der Residenz K. mit einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 8 Stunden gearbeitet und sei seit September 2022 erneut vollständig arbeitsunfähig geschrieben (IV-act. 121), wurde an der Notwendigkeit eines Gutachtens festgehalten und dieses im November 2022 bei der PMEDA AG durchgeführt. Gemäss dem am 25. Januar 2023 fertiggestellten polydisziplinären PMEDA-Gutachten (IV-act. 128) beantworteten die Gutachter die Frage: "Kann die Arbeitsfähigkeit nach Einschätzung der / des Sachverständigen noch durch medizinische Massnahmen relevant verbessert werden?" in der interdisziplinären Beurteilung wie folgt: "Die letzte/angestammte Tätigkeit oder eine vergleichbare Arbeit sind als geeignet anzusehen. Arbeitsfähigkeit: 100%" (IV-act. 128, S. 22, Ziff. 4.8). Als optimal angepasst wurden sowohl die letzte Tätigkeit als Seite 6 auch eine vergleichbare Arbeit bezeichnet; "aufgrund des Prothesenstatus (Hüftgelenke) und der bildmorphologischen degenerativen spinalen Veränderungen sind körperlich überwiegend schwere Arbeiten und Tätigkeiten mit häufigen Zwangshaltungen der Wirbelsäule ungeeignet" (IV-act. 128, S. 23, Ziff. 4.7). Zum Bericht der Haushaltsabklärung durch die Vorinstanz hielten die Gutachter fest: "Der Abklärungsbericht enthält keine eigenen objektiven Beobachtungen. Die hiesigen klinischen Befunde bieten kein ausreichendes Korrelat der reklamierten Beschwerden" (IV-act. 128, S. 24, Ziff. 49). Die Vorinstanz legte das Gutachten dem RAD zur Beurteilung vor. Im RAD-Bericht vom 16. Februar 2023 (IV-act. 130) gelangte Dr. B. zum Schluss, das polydisziplinäre PMEDA- Gutachten sei versicherungsmedizinisch plausibel und die Ergebnisse seien nachzuvollzie- hen. Der zeitliche Verlauf der Arbeitsunfähigkeit sehe wie folgt aus: 50% von November 2016 bis September 2019; 100% von Oktober 2019 bis Juli 2020; 50% von August 2020 bis September 2021; 100% von Oktober 2021 bis März 2022; 80% von April bis August 2022; 100% von September bis Oktober 2022; 0% ab November 2022. Adaptiert seien kör- perlich leichte bis mittelschwere Arbeiten, wechselbelastend mit wenig Zwangshaltungen. Abschliessend wies der RAD-Arzt darauf hin, dass die Aktivitäten des täglichen Lebens zu den geklagten Beschwerden kontrastieren würden. Mit neuem Vorbescheid vom 21. Juni 2023 (IV-act. 133) sprach die Vorinstanz der Beschwer- deführerin – basierend auf dem für die jeweiligen Zeiträume ermittelten IV-Grad von 73% – von Oktober 2019 bis und mit Oktober 2020 sowie ab Januar 2022 bis und mit Februar 2023 eine ganze IV-Rente zu. Im Übrigen wurde ein Rentenanspruch abgewiesen. Damit war die Beschwerdeführerin nicht einverstanden und bemängelte mit Einwand vom 20. Juli 2023 (IV-act. 134) insbesondere die Qualifikation 70% Erwerb / 30% Haushalt sowie das aus ihrer Sicht nicht beweiswertige PMEDA-Gutachten. Am 10. Januar 2024 wurde über den Leis- tungsanspruch der Beschwerdeführerin wie im Vorbescheid angekündigt verfügt (IV-act. 139). G. Gegen diese Verfügung richtet sich die von der Beschwerdeführerin am 9. Februar 2024 erhobene Beschwerde ans Obergericht (act. 1). Mit Vernehmlassung vom 18. März 2024 (act. 7) beantragte die Vorinstanz deren Abweisung. Hierauf nahm die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. März 2024 erneut Stellung (act. 11). Nachdem keine mündliche Verhandlung angeordnet worden war und die Vorinstanz sich nicht mehr vernehmen liess, wurde die Angelegenheit nach Abschluss des Schriftenwechsels direkt zur Beratung an der Sitzung der dritten Abteilung des Obergerichts vom 17. September 2024 traktandiert und mit vorliegendem Urteil darüber entschieden. Seite 7 H. Auf weitere Einzelheiten im Sachverhalt und in den vorinstanzlichen Akten sowie auf die Argumente der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit entscheidrelevant, in den nach- folgenden Erwägungen noch näher eingegangen. Erwägungen 1. Formelles 1.1 Mit der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde werden Ansprüche aus Sozialversiche- rungsrecht geltend gemacht, konkret Ansprüche gegenüber der Invalidenversicherung. Gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts (ATSG, SR 830.1) i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b des Justizgesetzes (JG, bGS 145.31) beurteilt das Obergericht Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherungen. Da eine Verfügung der IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden angefochten ist, ist die örtliche Zuständig- keit gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Das Gesamtgericht hat Beschwerden in Sozialversicherungssachen (unter Vorbehalt der hier nicht betroffenen Zuständigkeiten des Einzelrichters) der 3. Abteilung zur Beurteilung zuge- wiesen (so publiziert im aktuellen Staatskalender Appenzell Ausserrhoden, abrufbar unter , Ziff. 2.6.1.2), weshalb diese zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der weiteren Prozessvoraussetzungen ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung auf Seiten der Beschwer- deführerin und des von ihr bestellten Rechtsvertreters als auch hinsichtlich der Form- und Fristerfordernisse mit Bezug auf die Beschwerdeschrift erfüllt sind (insbesondere Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59, Art. 60 Abs. 1 und Art. 61 lit. b ATSG). 1.2 Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 1.3 Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin für zwei befristete Zeiträume eine volle IV-Rente zugesprochen und im Übrigen einen Rentenanspruch verneint. Von der Beschwerdeführerin wird dagegen ein durchgehender, voller Rentenanspruch ab März 2018 geltend gemacht. Die Vorinstanz hat über den Rentenanspruch mit der hier angefochtenen Verfügung vom Seite 8 10. Januar 2024 entschieden. Dieser Zeitpunkt begrenzt den gerichtlichen Prüfungszeitraum (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1; BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Der zwischen den Parteien strittige Rentenanspruch bezieht sich teilweise auf die Zeit vor und teilweise auf die Zeit nach Ende 2021 bzw. Ende 2023. In übergangsrechtlicher Hinsicht ist daher Folgendes zu beachten (vgl. dazu die entsprechenden Übergangsbestimmungen sowie das Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung KSIR, gültig ab 1. Januar 2022, Stand 1. Januar 2024, Rz. 9100 ff. bzw. 9200 ff.): a. Per 1. Januar 2024 ist eine Änderung von Art. 26bis der Verordnung der Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in Kraft getreten (neuer Pauschalabzug anstatt des bisherigen sog. Lei- densabzugs bei Anwendung von statistisch bestimmten Lohntabellenwerten). Bei erstmaliger Rentenzusprache gilt Folgendes: Auf Rentenansprüche, die vor dem 1. Januar 2024 entste- hen, finden die Bestimmungen der IVV in der Fassung gültig bis 31. Dezember 2023 Anwen- dung (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024, zur Publikation vorgesehen). Besteht der Rentenanspruch allerdings über den 31. Dezember 2023 hinaus, so sind ab dem 1. Januar 2024 die Bestimmungen der IVV in der Fassung gültig ab dem 1. Januar 2024 anwendbar. Die Erhöhung der Rente erfolgt per 1. Januar 2024. b. Bereits am 1. Januar 2022 trat ausserdem das revidierte IVG in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Nach den allgemei- nen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind für die Zeit bis Ende Dezember 2021 grundsätzlich die Bestimmungen des IVG, der IVV und des ATSG in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung anwendbar. 2. Materielles 2.1 Die Parteien sind sich, was die Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit der Beschwerdeführerin betrifft, zunächst uneinig darüber, ob überhaupt auf das Gutachten der PMEDA AG abge- stellt werden darf. Während die Beschwerdeführerin das Gutachten nicht als beweiswertig erachtet, bejaht die Vorinstanz dessen Beweiswertigkeit und geht gestützt auf das Gutachten insbesondere davon aus, bei der Beschwerdeführerin sei ab dem Zeitpunkt der medizini- schen Begutachtung im November 2022 von einer vollen Arbeitsfähigkeit angestammt bzw. adaptiert auszugehen und auch die Haushaltstätigkeit sei ihr ohne Einschränkung zumutbar. a. Das Ausmass der Arbeits(un)fähigkeit der Beschwerdeführerin ist ein entscheidender Faktor, wenn es um die Klärung der Frage geht, ob und falls ja, inwieweit bei ihr ein allfällig renten- Seite 9 begründender Invaliditätsgrad anzunehmen ist: Der Anspruch auf Leistungen der Invaliden- versicherung setzt voraus, dass die versicherte Person invalid oder von Invalidität unmittelbar bedroht ist. Als Invalidität gilt gemäss Art. 4 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde Erwerbsunfähigkeit. Das Ausmass der Invalidität wird durch einen Einkommens- bzw. Betäti- gungsvergleich ermittelt (Art. 28a IVG). Die einer Person medizinisch attestierte Arbeitsunfä- higkeit kann daher nicht direkt dem Invaliditätsgrad dieser Person gleichgesetzt werden, son- dern beim Invaliditätsgrad handelt es sich um eine rechnerische Grösse, bei der die medizi- nisch attestierte Arbeitsunfähigkeit insbesondere für die Ermittlung des der Berechnung zu Grunde gelegten Invalideneinkommens beim Einkommensvergleich eine Rolle spielt. b. Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurtei- len und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (anstelle vieler: BGE 134 V 231 E. 5.1; BGE 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 9C_520/2022 vom 4. Dezember 2023 E. 2.4). Die Rechtsprechung hat dazu verschiedene Grundsätze aufgestellt: • Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Berichten von externen Spezial- ärzten ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht kon- krete Indizien dagegen sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_641/2019 vom 6. Dezember 2018 E. 4.2.1). Es ist notwendig, dass die sachverstän- dige Person nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche ihr die Beant- wortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (vgl. dazu UELI KIESER, Kommentar ATSG, 4. Aufl. 2020, N. 66 ff. zu Art. 44 ATSG). • In Bezug auf Berichte von Hausärzten bzw. behandelnden Ärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auf- tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aus- sagen (Urteil des Bundesgerichts 8C_653/2019 vom 8. Januar 2020 E. 4.2; BGE 125 V 351 E. 3b/cc), was auch mit der unterschiedlichen Natur von Behandlungs- und Begutach- Seite 10 tungsauftrag zusammenhängen mag (Urteil des Bundesgerichts 8C_563/2019 vom 23. Dezember 2019 E. 5.1). Gleichwohl hat der Richter zu prüfen, ob eine von einer Partei eingeholte ärztliche Stellungnahme in rechtserheblichen Fragen die Auffassungen und Schlussfolgerungen des von der Verwaltung oder vom Gericht bestellten medizinischen Sachverständigen derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist. • Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzten kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich wider- spruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Auch wenn den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen somit grundsätzlich Beweiswert zuerkannt wird, so ist doch zu betonen, dass ihnen praxis- gemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zuzubilligen ist. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden wer- den, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5; 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_629/2022 vom 27. November 2023 E. 3.2). Anspruch auf ein unabhängiges Gutachten besteht damit rechtsprechungsgemäss, wenn die Abklärungsergebnisse aus dem Verwaltungsverfah- ren in rechtserheblichen Punkten nicht ausreichend beweiswertig sind (vgl. anstelle vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2020 vom 19. August 2020 E. 3.2.2 mit Verweis auf BGE 137 V 210 E. 4.4.1.5). c. Beim PMEDA-Gutachten handelt es sich zwar dem Grundsatz nach um ein unabhängiges externes Gutachten, dem in der Regel voller Beweiswert zukommt, solange nicht Indizien gegen dessen Zuverlässigkeit sprechen. Allerdings ist Folgendes zu berücksichtigen: Mit Medienmitteilung vom 4. Oktober 2023 informierte das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) darüber, dass die Invalidenversicherung gestützt auf die gleichentags veröffentlichte Empfehlung der Eidgenössischen Kommission für die Qualität bei der medizinischen Begut- achtung (EKQMB) die Vergabe von bi- und polydisziplinären Expertisen an die Gutachter- stelle PMEDA AG beende. Das Bundesgericht hat in der Folge in seiner Rechtsprechung wiederholt hervorgehoben, dass es sich unter diesen Umständen rechtfertige, in der Über- gangssituation, in der bereits eingeholte Gutachten der PMEDA AG zu würdigen sind, an die Beweiswürdigung solcher Gutachten strengere Anforderungen zu stellen und die beweis- rechtliche Situation der versicherten Person mit derjenigen bei versicherungsinternen medizinischen Entscheidungsgrundlagen zu vergleichen (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4). In Abweichung der unter lit. b vorstehend angeführten allgemeinen Grundsätze zur Seite 11 Würdigung und zum Beweiswert von extern eingeholten Gutachten ist daher zu berücksich- tigen, dass bei PMEDA-Gutachten bereits relativ geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen genügen, um eine neue Begutachtung anzuordnen (vgl. dazu auch Urteile des Bundesgerichts 8C_122/2023 vom 26. Februar 2024, insbesondere Sachverhalt lit. C und E. 2.3; 9C_587/2023 vom 8. April 2024 E. 4.2; 8C_707/2023 vom 15. April 2024 E. 5.5). d. Somit ist vorab festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin insoweit zuzustimmen ist, als bei der Beweiswürdigung des PMEDA-Gutachtens strenge Anforderungen gelten. Da jedoch einem PMEDA-Gutachten nicht zum Vornherein jeglicher Beweiswert abzusprechen ist, wird im Nachfolgenden konkret zu prüfen sein, inwieweit die Vorinstanz ihre angefochtene Verfü- gung auf das PMEDA-Gutachten abstützen durfte oder nicht. 2.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zwei befristete Rentenansprüche der Beschwerdeführerin anerkannt und ihr eine volle Rente für die Zeit von Oktober 2019 bis Oktober 2020 sowie von Januar 2022 bis Februar 2023 zugesprochen. Diese Rentenzu- sprache ist nicht umstritten bzw. angefochten, wohl aber der (allfällige) Rentenanspruch in folgenden drei Zeiträumen: 1. Zeitraum März 2018 bis September 2019 (vgl. dazu lit. a nachfolgend) 2. Zeitraum November 2020 bis Dezember 2021 (vgl. dazu lit. b nachfolgend) 3. Zeitraum ab März 2023 (vgl. dazu lit. c nachfolgend) Geht es um die Beurteilung eines Rentenanspruchs, ist vorab entscheidend, wie der Invali- ditätsgrad zu ermitteln ist. Die Beschwerdeführerin beanstandet mit ihrer Beschwerde, dass die Vorinstanz sie als Teilerwerbstätige qualifiziert und den Invaliditätsgrad anhand der sog. gemischten Methode ermittelt habe. Theoretisch sei für die Beschwerdeführerin nämlich ein 100% Pensum möglich. Sollte trotzdem nach der gemischten Methode vorgegangen werden, so wäre der Anteil Erwerb ihrer Ansicht nach mit 80% und der Anteil Haushalt mit 20% ein- zusetzen. Die Vorinstanz ging bei der Rentenprüfung dagegen davon aus, dass die Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige mit einer Gewichtung von 70% Erwerb und 30% Haushalt zu qualifizieren sei. Hierzu ist Folgendes in Erwägung zu ziehen: a. Ob jemand als ganztägig oder zeitweise Erwerbstätiger oder als Nichterwerbstätiger einzu- stufen ist – was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkom- mensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prü- fung, was die betreffende Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Personen im Besonde- Seite 12 ren sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversiche- rungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (vgl. dazu anstelle vieler: BGE 125 V 146 E. 2c und BGE 141 V 15 E. 3.1; je m.w.H.). b. Die Beschwerdeführerin arbeitete vor der IV-Anmeldung im Jahr 2017 zuletzt in einem Teil- zeitpensum von 60% als Verkaufsmitarbeiterin (IV-act. 12, S. 3). Beim Assessmentgespräch vom 19. Oktober 2017 äusserte sie, ihr Pensum würde ohne Gesundheitsschaden 60-80% betragen, der letzte Arbeitgeber habe ihr allerdings trotz mehrerer Nachfragen kein Arbeits- pensum von 80% anbieten können (IV-act. 20, S. 2). Beim RAV meldete sich die Beschwer- deführerin nach der vom Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung für ein Pensum von 80% zur Vermittlung an (IV-act. 18). Bei der Abklärung vor Ort am 13. April 2021 (IV-act. 90) erklärte die Beschwerdeführerin, sie hätte bei voller Gesundheit nach der Geburt der zweiten Tochter am xx.xx.xxxx und anschliessendem Mutterschaftsurlaub zunächst ein Arbeitspensum von 60% aufgenommen und dieses mit zunehmendem Alter des Kindes im weiteren Verlauf kontinuierlich gesteigert. Einerseits wäre die Betreuung des Kindes zunächst vor allem durch den Kindsvater (bei einer ausserhäuslichen Tätigkeit ihrerseits an den Wochenenden und evtl. Abendzeiten) und später, bei einer Aufstockung des Pensums, zusätzlich durch den Schwiegervater in spe sichergestellt gewesen; ihr wäre es langweilig nur zu Hause, sie sei ein sehr kommunikativer Mensch und gerne unter Leuten. Dass der künftige Schwiegervater für die Kinderbetreuung hinzugezogen werde, sei bereits im Vorfeld so besprochen worden. c. Bei einer Gesamtwürdigung kann die von der Vorinstanz bei der Rentenprüfung seit dem frühestmöglichen Rentenbeginn im Jahr 2018 angenommene Qualifikation von 70% Erwerb und 30% Haushalt grundsätzlich nachvollzogen werden. Dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Anmeldung bei der Invalidenversicherung weniger als 80% erwerbstätig war, ist dabei nicht in erster Linie ausschlaggebend; relevant ist das Ausmass der hypothetischen Erwerbs- tätigkeit im Gesundheitsfall ab allfälligem Rentenbeginn bei im Übrigen unveränderten Ver- hältnissen. Was die zuletzt vor der IV-Anmeldung ausgeübte Tätigkeit der Beschwerdefüh- rerin als Verkäuferin bei der Tankstelle betrifft, ist aktenkundig, dass ihr diese Arbeit gut gefallen habe, obwohl es schwierig gewesen sei mit dem Vorgesetzten (vgl. dazu IV-act. 20, S. 4 oben). In den Akten finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin vor der vom Arbeitgeber ihr gegenüber ausgesprochenen Kündigung eine alternative Stelle Seite 13 mit einem höheren Pensum von 80% gesucht hätte, so dass anzunehmen ist, dass sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zumindest zunächst weiterhin unverändert im 60%-Pen- sum bei der Tankstelle gearbeitet hätte. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall im weiteren Zeitverlauf bis zur Geburt der zweiten Tochter eine alternative Stelle mit einem höheren Pensum von 80% gesucht und angetreten hätte, eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass sie ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt des Rentenbeginns im März 2018 in einem mindestens 80%-igen oder gar voll- zeitigen Erwerbspensum tätig gewesen wäre, wie sie geltend macht, ist jedoch nicht ersicht- lich. Nach der Geburt der zweiten Tochter hätte die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben zunächst wieder in einem 60%-Pensum gearbeitet und danach das Pensum schritt- weise wieder erhöht. Unter diesen Umständen fällt die von der Vorinstanz sowohl für die Zeit vor als für die hier relevante erste Zeit nach der Geburt der Tochter angenommene Qualifika- tion von 70% Erwerb / 30% Haushalt zu Gunsten der Beschwerdeführerin aus. 2.3 Einschränkung im Erwerbsbereich a. Insoweit die Beschwerdeführerin für die Zeit von März 2018 bis und mit September 2019 einen Rentenanspruch geltend macht, ist zur Arbeitsunfähigkeit Folgendes in Erwägung zu ziehen: • Für die medizinische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in diesem Zeitraum erübrigt es sich, auf das PMEDA-Gutachten einzugehen, da sich der medizinische Sachverhalt ohne Berücksichtigung des PMEDA-Gutachtens abschliessend gestützt auf andere, bezogen auf diesen Zeitraum aktuellere Unterlagen beurteilen lässt. Die PMEDA-Gutachter führten in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung, was die rückwirkende Beurteilung der Arbeits-(un)fähigkeit der Beschwerdeführerin u.a. auch im hier interessenden Zeitraum betrifft, ohnehin lediglich an: "Aktenkundig wurde vorangehend zuletzt keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert", ohne allerdings konkret zur gestellten Frage nach dem genauen zeitlichen Verlauf der Entwicklung der Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen (die- se Frage wurde auch auf S. 23 unten des Gutachtens nicht beantwortet); gemäss poly- disziplinärer Einschätzung der PMEDA-Gutachter gelte die von ihnen angegebene Arbeitsfähigkeit angestammt und adaptiert "spätestens ex nunc" (vgl. dazu IV-act. 128, S. 22 unten), d.h. erst ab dem Zeitpunkt ihrer Begutachtung im November 2022; auch deshalb kann an dieser Stelle noch davon abgesehen werden, auf die Frage nach der Beweiswertigkeit des PMEDA-Gutachtens näher einzugehen. • Dr. C. gelangte in seinem monodisziplinären Gutachten vom 7. Oktober 2019 (IV-act. 68) zum Schluss, spätestens zum Zeitpunkt der rheumatologischen Begutachtung im Juni Seite 14 2019 bestehe sowohl angestammt als auch adaptiert eine mindestens 50%-ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin; retrospektiv gesehen bestand eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit adaptiert gemäss seiner Einschätzung zudem auch bereits im hier interessierenden Zeitraum ab März 2018 (IV-act. 68, S. 29 f., Ziff. 8). • Das Gutachten von Dr. C. ist ausführlich begründet, berücksichtigt insbesondere die ihm von der Vorinstanz zur Verfügung gestellten, umfassenden Akten und die eigenen Untersuchungsbefunde (vgl. dazu IV-act. 68, S. 3, Ziff.1.3), leuchtet in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerung des Gutachters sind nachvollziehbar begründet. Der Gutachter berücksichtigte insbesondere die Beurteilung des behandelnden Rheumatologen Dr. F. (IV-act. 57). Dieser berichtete am 26. März 2018 betreffend den hier interessie- renden Zeitraum ab März 2018 von wechselnd ausgeprägten Beschwerden und hielt die Beschwerdeführerin damals ebenfalls bis auf weiteres für 50% arbeitsfähig adaptiert (IV- act. 57, S. 5). Im Bericht "Berufliche Integration/ Rente" vom 28. September 2018 hielt er an dieser Einschätzung fest (IV-act. 54). Die Einschätzung des Behandlers stimmt somit mit der gutachterlichen Einschätzung überein. Nachdem das Gutachten zudem auch vom RAD im Bericht vom 9. Oktober 2019 als versicherungsmedizinisch plausibel bezeichnet wurde (IV-act. 69, S. 2), ist dieses als beweiswertig einzustufen. • Dass Dr. B. das Gutachten von Dr. C. im RAD-Bericht vom 12. März 2020 als "überholt" bezeichnete, steht dieser Schlussfolgerung nicht entgegen: Die entsprechende Bemerkung des RAD-Arztes bezieht sich offensichtlich nicht auf den Zeitraum bis September 2019, sondern auf die Zeit ab Oktober 2019, als sich spontan eine avasculäre Hüftkopf-Nekrose zeigte (vgl. dazu IV-act. 76). Somit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum März 2018 bis Sep- tember 2019, entsprechend der Annahme der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung, im Erwerbsbereich als zu 50% arbeitsfähig adaptiert (bezogen auf ein 100% Pensum) zu betrachten ist. b. Insoweit die Beschwerdeführerin für die Zeit von November 2020 bis Dezember 2021 einen Rentenanspruch geltend macht, ist zur Arbeitsunfähigkeit Folgendes in Erwägung zu ziehen, wobei es sich auch hier erübrigt, auf das PMEDA-Gutachten näher einzugehen, nachdem sich die PMEDA-Gutachter bei der interdisziplinären Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (wie bereits erwähnt) rückwirkend erst ab dem späteren Zeitpunkt ihrer eigenen Begutachtung im November 2022 äusserten (vgl. IV-act. 128, S. 22 unten): • Im Januar 2020 berichtete die Beschwerdeführerin der Vorinstanz, sie leide inzwischen zusätzlich an einer bereits im Oktober 2019 festgestellten, behandlungsbedürftigen Hüft- Seite 15 kopf-Nekrose und sei zu 100% arbeitsunfähig geschrieben (IV-act. 70). Im Frühling 2020 musste sich die Beschwerdeführerin bei Dr. D. einer Hüftgelenksersatz-Operation links unterziehen. Am 24. Juli 2020 wurde die Beschwerdeführerin bei Dr. G. vorstellig (IV-act. 87, S. 5), da nach der Operation plötzlich wieder vermehrte Beschwerden im Bereich der operierten Hüfte aufgetreten waren. Es wurde ihr eine Physiotherapie-Verord- nung ausgestellt. Bei der Verlaufskonsultation am 11. August 2020 bei Dr. D. (IV-act. 87, S. 4) berichtete die Beschwerdeführerin von deutlich regredienter Beschwerdesymptoma- tik an der Hüfte links; Dr. D. verordnete der Beschwerdeführerin weitere Physiotherapie; geplant war anschliessend erst wieder eine Kontrolle ein Jahr postoperativ nach dem Hüft- gelenksersatz, es sei denn die Beschwerden würden wieder zunehmen. Im von der Vorinstanz eingeholten Bericht Berufliche Integration/Rente vom 4. November 2020 (IV- act. 86, S. 3 f.) erwähnte Dr. D. "persistierende[…] Beschwerden bei Femurkopfnekrose rechts" und wies darauf hin: "Es besteht eine schmerzhaft eingeschränkte Funktion der rechten Hüfte bei noch nicht abgeschlossener Therapie" und "Bei Beschwerde- progredienz rechts, muss hier auch der Hüftgelenkersatz diskutiert werden", ohne allerdings die Beschwerdeführerin seit der Konsultation im August erneut gesehen zu haben. • Dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin – unter Berücksichtigung der Bestimmung von Art. 88a Abs. 1 IVV, wonach eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedau- ert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird – für den Zeitraum Oktober 2019 bis Oktober 2020 eine volle IV-Rente zugesprochen hat, ist nicht umstritten und hier somit auch nicht weiter zu prüfen. • Im RAD-Bericht vom 16. November 2020 (IV-act. 88) gelangte Dr. B. zum Schluss, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei als stabil zu beurteilen, die linke Hüfte sei erfolgreich operiert und die rechte noch nicht interventionspflichtig. Weitere Abklärungen seien zur Zeit nicht nötig, die gesundheitliche Situation sei klar beschrieben. Aufgrund eines Schmerzsyndroms bestehe in körperlich fordernden Tätigkeiten zwar eine Limitierung, da die Hüften aber grundsätzlich erfolgreich medizinisch behandelt worden seien, sei basierend auf dem Gutachten von Dr. C. nach wie vor von einer Arbeitsfähigkeit von mindestens 50% angestammt und adaptiert auszugehen. Diese RAD-Einschätzung erscheint nachvollziehbar, nachdem Dr. D. in seinen Berichten zwar explizit auf persistie- rende Schmerzen in der Hüfte rechts hinwies, aber die Beschwerdeführerin zuletzt im Juli 2020 ebenfalls zu 50% arbeitsunfähig geschrieben und im Anschluss keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert hatte. Seite 16 • Offenbar nahmen die Beschwerden an der rechten Hüfte in der Folge aber zu, so dass sich die Beschwerdeführerin schliesslich anfangs Januar 2022 auch noch einer zweiten Hüftgelenk-Ersatz-Operation (diesmal rechte Hüfte) unterziehen musste (IV-act. 111, S. 4 f.). Der genaue Verlauf der Beschwerden an der rechten Hüfte ergibt sich allerdings aus den vorhandenen Akten nicht im Einzelnen: Gemäss dem von der Vorinstanz bei Dr. D. eingeholten Arztbericht vom 10. März 2022 (IV-act. 111, S. 2 f.) hatte dieser der Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit seit Juli 2020 keine weitere Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert (die Beschwerdeführerin wurde von ihm erst im Januar 2022 infolge der Hüftoperation erneut zu 100% arbeitsunfähig geschrieben; die vorhandenen Akten ent- halten, soweit ersichtlich, kein Verlaufsprotokoll über die im Verlauf des Jahres 2021 bei Dr. D. stattgefundenen Konsultationen [wie aus IV-act. 87, S. 4 ff. für die Zeit bis November 2020 ersichtlich], so dass sich aus den vorhandenen Akten auch nicht konkret ergibt, ab welchem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin in welchem Ausmass unter einer Zunahme von Beschwerden litt). Anlässlich der Haushaltsabklärung vor Ort am 13. April 2021 hatte die Beschwerdeführerin jedenfalls noch nicht von Hüftbeschwerden berichtet ("Diesbezüglich geht es mir heute gut"), sondern ausschliesslich Rückenschmerzen beklagt, welche allerdings erst nach der Geburt ihres zweiten Kindes am xx.xx.xxxx auf- getreten seien ("Wenn nur die Rückenschmerzen nicht mehr wären. […] Während der Schwangerschaft hatte ich keinerlei Beschwerden was den Rücken anbelangt"; vgl. zum Ganzen IV-act. 90, S. 3 oben). Dem Einwand der Beschwerdeführerin vom 20. Juli 2021 (IV-act. 95) ist bezüglich einer Zunahme von Beschwerden an der rechten Hüfte schliesslich ebenfalls nichts zu entnehmen. Der Rechtsvertreter führte lediglich sehr allge- mein gehalten aus, die Lage der Beschwerdeführerin habe sich "seit der Begutachtung vom 25. Juni 2019 in verschiedener Hinsicht (gesundheitlich, familiär) erheblich" geändert, ohne allerdings eine konkrete Beschwerdezunahme an der rechten Hüfte zu erwähnen bzw. darauf hinzuweisen, dass sich ihre gesundheitliche Situation konkret mit Bezug auf die später operierte rechte Hüfte gravierend verschlechtert hätte. Berichte von behandelnden Ärzten oder andere Hinweise, die auf eine Zunahme der Beschwerden an der rechten Hüfte deuten würden, liegen für die Zeit bis Herbst 2021 also keine vor. Wann genau Dr. D. die Beschwerdeführerin schliesslich zur Operation der rechten Hüfte an- gemeldet hat, geht aus den vorliegenden Unterlagen ebenfalls nicht hervor; die M. Klinik hat die OP-Anmeldung aber mit Schreiben vom 18. November 2021 bestätigt (vgl. IV-act. 105, S. 3). Dr. B. ging gemäss RAD-Bericht vom 16. Februar 2023, nach Annahme einer vorübergehenden Arbeitsfähigkeit von 50% seit August 2020, ab Oktober 2021 wieder von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin aus (IV-act. 130, S. 3 oben). Seite 17 Bei einer Gesamtbetrachtung und umfassenden Würdigung der erwähnten Unterlagen ist davon auszugehen, dass sich die Situation an der rechten Hüfte erst im Verlauf der Herbst- monate 2021 entscheidend verschlechtert hat. Dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin unter diesen Umständen bis Ende September 2021 weiterhin entsprechend der vom RAD als beweiswertig bezeichneten Einschätzung von Dr. C. als 50% arbeitsfähig angestammt und adaptiert betrachtete und sie gemäss angefochtener Verfügung vom 10. Januar 2024 (IV-act. 139) schliesslich erst ab Oktober 2021 wiederum zu 100% arbeits- unfähig einstufte (einhergehend mit einer drei Monate daraufhin erfolgten Rentenanpassung per Januar 2022, wo der Beschwerdeführerin wiederum eine volle IV-Rente zugesprochen wurde), ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden. c. Die Ausrichtung einer vollen Rente von Januar 2022 bis und mit Februar 2023 ist zwischen den Parteien nicht umstritten und damit an dieser Stelle auch nicht näher zu prüfen. Insoweit die Beschwerdeführerin für die Zeit ab März 2023 einen Rentenanspruch geltend macht, ist zur in diesem Zusammenhang relevanten Arbeits(un)fähigkeit der Beschwerdeführerin Folgendes in Erwägung zu ziehen: • Die Vorinstanz geht in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass die Beschwerde- führerin spätestens ab 12. November 2022 wieder als zu 100% arbeitsfähig zu betrachten sei und hat drei Monate später, also ab März 2023, die Rente aufgehoben, womit die Beschwerdeführerin nicht einverstanden ist. Für die somit zwischen den Parteien konkret umstrittene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab November 2022 wird auch das erwähnte PMEDA-Gutachten in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen sein, nachdem die Gutachter die Beschwerdeführerin im Verlauf des Novembers 2022 persönlich untersuchten und ihre interdisziplinären Schlussfolgerungen rückwirkend auf diese Untersuchungen bezogen (vgl. dazu IV-act. 128, S 22 unten: "Die jetzige Bewertung darf also spätestens ex nunc gelten."). Bei der Beurteilung des Arbeitsfähigkeitsverlaufs sind nebst dem PMEDA-Gutachten aber auch die im medizinischen Dossier vorhandenen weiteren Berichte der Behandler bzw. Einschätzungen des RAD im Zeitraum kurz vor November 2022 bzw. in der Zeit nach dem PMEDA-Gutachten von Relevanz. • Am 14. April 2022 berichtete der behandelnde Orthopäde Dr. D. mit Bezug auf die ope- rierte rechte Hüfte noch von einem "unzufriedenstellenden Verlauf" und von persistieren- den Beschwerden trotz NSAR-Einnahme (IV-act. 115, S. 2). Daran änderte sich auch ge- mäss seinem späteren Verlaufsbericht vom 13. Juni 2022 nichts, wobei er dort ohne ge- nauere Konkretisierung angab, seit dem Operationsdatum bestehe ein (nicht konkret be- zifferter) Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (IV-act. 114, S. 2). Wohl, weil der behandelnde Arzt erwähnte, seines Wissens arbeite die Beschwerdeführerin – trotz persistierenden Schmerzen – seit April "wieder vollumfänglich", gelangte RAD-Arzt Dr. E. im Bericht vom Seite 18 20. Juli 2022 zum Schluss, "da gemäss dem Orthopäden Dr. D. angeblich seit April 2022 wieder eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit besteht, wäre es sehr erfreulich und könnte ggf. auf eine Begutachtung verzichtet werden, vorausgesetzt die Versicherte ist auch wirklich für ein 100% Pensum vollumfänglich leistungsfähig." Auf Rückfrage der Vor- instanz bei Dr. D., ob die Beschwerdeführerin somit für ein 100% Pensum vollumfänglich leistungsfähig sei (IV-act. 117, S. 1), antwortete dieser: "Wie ich bereits im Schreiben vom 09.06.2022 mitgeteilt habe, arbeitet die Patientin meines Wissens nach trotz der be- stehenden residuellen Beschwerden wieder zu 100%". Da kein Schreiben von Dr. D. vom 9. Juni 2022 in den Akten vorhanden ist, dürfte mit dem Hinweis stattdessen wohl seine Angabe im Verlaufsbericht vom 13. Juni 2022 (IV-act. 114, S. 2; siehe oben) gemeint sein; dort hatte Dr. D. der Beschwerdeführerin notabene aber keine volle Arbeitsfähigkeit in einem 100%-Pensum attestiert, sondern lediglich erwähnt, seines Wissens arbeite die Beschwerdeführerin bereits "wieder vollumfänglich." Diese Angabe bezog sich nahelie- genderweise auf die Ausschöpfung des von der Beschwerdeführerin vor den Hüftoperationen geleisteten Pensums von rund 20% und nicht auf ein Vollzeitpensum (vgl. dazu IV-act. 34; IV-act. 48: Stundenlohnanstellung bei I.; der Vorinstanz wurde seitens des Rechtsvertreters später mitgeteilt, die Beschwerdeführerin habe seit Juli 2022 eine neue Anstellung als Assistenzperson bei einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 8 Stunden [IV-act. 121], was ebenfalls einem rund 20%-igen Arbeitspensum entspricht). Ob bzw. in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin nach der Operation der rechten Hüfte im Januar 2022 vor dem Stellenantritt im Juli 2022 einer Teilzeiterwerbstätigkeit nachging oder nicht, ergibt sich nicht aus den vorhandenen Unterlagen. Im Arztbericht "Berufliche Integration/Rente" vom 10. März 2022 (IV-act. 111, S. 2 f.) hatte Dr. D. sämtliche Fragen zur beruflichen Situation noch offengelassen und explizit angegeben, es lägen ihm keine Informationen zur beruflichen Situation vor (in seinem späteren Bericht vom 14. April 2022 [IV-act. 115, S. 2] wurde I. als Arbeitgeber allerdings dann doch vermerkt). Bei einer Ge- samtwürdigung der erwähnten Unterlagen kann der im RAD-Bericht vom 20. Juli 2022 gezogene Schluss, wonach Dr. D. angegeben haben soll, die Beschwerdeführerin sei seit April 2022 in einem 100%-Pensum vollständig arbeitsfähig, nicht nachvollzogen werden. Die vorhandenen Unterlagen lassen lediglich darauf schliessen, dass die Beschwerde- führerin in ihrer in einem rund 20%-Pensum ausgeübten Arbeit ab April 2022 nicht mehr eingeschränkt war. Diese Ansicht scheint auch der RAD in der Zwischenzeit zu vertreten, nachdem Dr. B. im späteren RAD-Bericht vom 16. Februar 2023 (IV-act. 130, S. 3 oben) schliesslich von einer 80%-igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitraum April bis August 2022 ausging, was angesichts vorstehender Ausführungen grundsätzlich nachvollzogen werden kann. Seite 19 • Vom 1. bis 30. September 2022 wurde die Beschwerdeführerin vom Hausarzt Dr. H. we- gen Krankheit zu 100% arbeitsunfähig geschrieben (IV-act. 121, S. 7). Der genaue Grund für die attestierte Arbeitsunfähigkeit lässt sich dem medizinischen Dossier nicht ent- nehmen. Im RAD-Bericht vom 16. Februar 2023 (IV-act. 130) bezeichnete Dr. B. die Beschwerdeführerin für die Monate September und Oktober 2022 zu 100% arbeitsun- fähig, ebenfalls ohne nähere Begründung. • Die PMEDA-Gutachter, die die Beschwerdeführerin Mitte November 2022 begutachteten, gelangten in ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung zum Schluss, die Beschwerdefüh- rerin sei spätestens ab dem Zeitpunkt der Begutachtung (also ab 12. November 2022) als voll arbeitsfähig (bezogen auf ein 100%-Pensum) zu betrachten; aufgrund des Prothesen- status beider Hüftgelenke und der bildmorphologischen degenerativen spinalen Verände- rungen seien lediglich körperlich überwiegend schwere Arbeiten und Tätigkeiten mit häu- figen Zwangshaltungen der Wirbelsäule ungeeignet (IV-act. 128, S. 22 f.). Wenn die PMEDA-Gutachter die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin mit Bezug auf die erfolgten Hüftoperationen bzw. in diesem Zusammenhang beklagten Beschwerden ab dem Begutachtungszeitpunkt nicht mehr als eingeschränkt betrachteten, entspricht dies grundsätzlich der (mittel- bis längerfristigen) Erwartung von Dr. D. gemäss Bericht vom 10. März 2022, wo er mit Blick auf die Zukunft festhielt, es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, was die Hüftprobleme betrifft, dereinst wieder vollumfänglich im angestammten Beruf arbeiten könne (IV-act. 111, S. 3). Dass die Beschwerdeführerin auch bei der Begutachtung im November 2022 noch von Hüftschmerzen, insbesondere rechts, berichtete (vgl. dazu IV-act. 128, S. 74 oben; S. 88 oben), stand der Attestierung einer vollen Arbeitsfähigkeit mit Bezug auf die Diagnose "Hüft-TEP beidseits mit gutem operativem Ergebnis" (IV-act. 128, S. 21) aus Sicht der PMEDA-Gutachter nicht entgegen, was unter Berücksichtigung, dass die Beschwerdeführerin im Fragebogen (vgl. IV-act. 128, S. 54) betreffend Hüftbeschwerden auch keine andauernden Schmerzen, sondern lediglich "Gelegentlich Hüft Schmerzen" erwähnte, grundsätzlich nachvollzogen werden kann. Nebst den persistierenden Hüftschmerzen erwähnte die Beschwerdeführerin bei der PMEDA-Begutachtung aber nicht nur (gelegentliche) Hüftbeschwerden, sondern vorrang- ig intensive spinale Schmerzen (IV-act. 128, S. 8, 2. Absatz; insbesondere auch Frage- bogen, IV-act. 128, S. 54: "Schmerzen im unteren Rücken, Schmerzen im oberen Rücken/ Schulter"). Der interdisziplinären Gesamtbeurteilung ist in diesem Zusammenhang zu ent- nehmen (vgl. IV-act. 128, S. 21 unten): "Bildmorphologische multisegmentale degenera- tive Veränderungen cervical und lumbal, ohne assoziierten namhaften orthopädisch-neu- rologischen Störungsbefund." Eine Auswirkung der schon von Dr. C. Seite 20 gestellten Diagnose (vgl. dazu IV-act. 68, S. 24: chronisch lumbovertebrales Schmerzsyn- drom und chronisch cervicovertebrales Schmerzsyndrom mit anamnestisch pseudoradi- kulären Ausstrahlungen) bzw. der von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang beklagten Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit wurde von den PMEDA-Gutachtern ver- neint mit der Begründung: "Die hiesigen klinischen Befunden zeigen keine erhebliche somatische oder psychiatrische Auffälligkeit. Die Plausibilitätsprüfung ergibt keinen wirk- samen Analgetikaspiegel was die Angaben erheblicher Schmerzen nicht bestätigt. Anhand der hiesigen klinischen Befunde besteht kein ausreichender Anhalt für eine Ein- schränkung der Alltagskompetenz" (IV-act. 128, S. 8). Auch Dr. C. hatte in seinem Gutachten bereits darauf hingewiesen, dass eine "sehr tiefe Selbsteinschätzung der körperlichen Leistungsfähigkeit […] nicht mit den objektivierbaren pathologischen klinischen, laborchemischen und radiologischen Befunden" korreliere (IV- act. 68, S. 24), ging allerdings anders als die PMEDA-Gutachter nicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus, sondern war in der Gesamtbeurteilung zum Schluss gelangt, dass bei der Beschwerdeführerin eine deutlich geringere, konkret "min- destens" eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit (angestammt und adaptiert) bestehe. Dr. B. hatte diese Einschätzung von Dr. C. im RAD-Bericht vom 9. Oktober 2019 (IV-act. 69) als versicherungsmedizinisch plausibel bezeichnet. Derselbe RAD-Arzt erachtete im RAD- Bericht vom 16. Februar 2023 die doppelt so hohe Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die PMEDA-Gutachter ebenfalls als plausibel (IV-act. 130). Den verschiedenen medizinischen Beurteilungen in den vorinstanzlichen Akten ist allerdings nicht zu entnehmen, inwieweit das bei der PMEDA-Begutachtung eingeholte aktuelle MRI (vgl. dazu IV-act. 128, S. 346 f.) Veränderungen aufweist im Vergleich zu den früheren Röntgenbefunden, auf denen die zuvor vom RAD als ebenfalls nachvollziehbar be- zeichnete Beurteilung von Dr. C. basierte (IV-act. 68, S. 21 f.): Das Gutachten von Dr. C. wurde im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung im PMEDA-Gutachten zwar mehrfach ausführlich wiedergegeben (IV-act. 128 S. 12 ff., überdies auch ausführliche Darstellung in den Teilgutachten z.B. IV-act. 128, S. 120 ff.), aber nicht konkret dazu Stellung genommen, mit welcher Begründung eine doch erheblich unterschiedliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit mit Bezug auf die von der Beschwerdeführerin sowohl dannzumal als auch im Zeitpunkt des PMEDA-Gutachtens primär beklagten, spinalen Beschwerden und soweit für das Gericht ersichtlich im Wesentlichen vergleichbaren Befunde erfolgte. Während der internistische PMEDA-Gut- achter in seinem Teilgutachten keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellte und anführte, die Beschwerdeführerin habe während der 90-minütigen Begutach- tung nicht namhaft schmerzgeplagt gewirkt (IV-act. 128, S. 74 unten); wies der orthopä- dische PMEDA-Gutachter darauf hin, die Beschwerdeführerin habe vorrangig von lumba- Seite 21 len und cervicalen Rückenschmerzen sowie von geringen belastungsabhängigen Schmerzen im Bereich beider Hüften (rechts mehr als links) berichtet (IV-act. 128, S. 88 oben; wortgleich auf S. 125 Mitte), im klinischen Befund habe sich aber keine erhebliche spinale Auffälligkeit ergeben (IV-act. 128, S. 125 unten). Weder der Vorgutachter Dr. C. noch er hätten Hinweise auf ein spezifisch-entzündliches Geschehen im Bereich des Achsenorgans/ISG gesehen und: "Eine orthopädisch begründbare Beeinträchtigung der Selbständigkeit, Selbstversorgung und sozialen Aktivität lässt sich aus den hiesigen Be- funden nicht ableiten. Anamnestisch werden das selbstständige Führen eines automatik- getriebenen Pkws […], das Fahren eines Rollers, Haushaltsselbstversorgung, Versorgung des Kindes, Spaziergänge, soziale Kontakte zu Familie und Verwandten sowie eine Reise mit dem Auto im Sommer 2022 nach Kroatien und Bosnien genannt." In dem ins Gutach- ten integrierten Fragebogen wurden allerdings, was die "Haushaltsselbstversorgung" be- trifft, bei den Haushaltstätigkeiten diverse Tätigkeiten lediglich als "teilweise/mit Hilfe mög- lich" bezeichnet (IV-act. 128, S. 109), so dass die vom Gutachter anamnestisch angege- bene Haushaltsselbstversorgung nur bedingt zutrifft. Insoweit in der PMEDA-Begutach- tung im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung schliesslich angeführt wird: "Die Plausibilitätsprüfung ergibt keinen wirksamen Analgetikaspiegel, was die Angaben erheblicher Schmerzen nicht bestätigt" (IV-act. 128, S. 8), genügt diese Begründung bei einer Gesamtwürdigung der vorhandenen Unterlagen nicht, um daraus schlüssig und nachvollziehbar von einer vollen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowohl angestammt als auch adaptiert ab dem Gutachtenszeitpunkt auszugehen, nach- dem der RAD-Arzt im RAD-Bericht vom 16. Februar 2023 (IV-act. 130) – allerdings ohne nähere Begründung – noch eine volle Arbeitsunfähigkeit im September und Oktober 2022 angab. Angesichts der erhöhten Anforderungen an die Beweiswertigkeit (vgl. dazu E. 2.1c vorste- hend) kann daher, was die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der Beschwerdeführerin zur Klä- rung des ab März 2023 von der Vorinstanz verneinten Rentenanspruchs betrifft, aus Sicht des Obergerichts nicht auf das PMEDA-Gutachten abgestellt werden. Daran ändert auch die von der Vorinstanz im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zusätzlich eingereichte RAD-Stellungnahme vom 15. März 2024 (act. 8) nichts, wo der RAD-Arzt ausführte, die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung liege "in der gleichen Einschätzung des RAD, welcher ebenfalls bei einzig gesundheitlichen Limiten von Seiten eines Schmerzsyndroms am Rücken sowie erfolgreich implantierten künstlichen Hüftgelenken zu einer 100% adap- tierten Arbeitsfähigkeit kommt." Das rheumatologische Gutachten von 2019 habe eine zumutbare Arbeitsfähigkeit in der Höhe des Wunschpensums von 50% gezeigt und auch der behandelnde Orthopäde habe vor dem PMEDA-Gutachten berichtet, dass die Beschwerdeführerin wieder vollumfänglich arbeite. Letztere Aussage stimmt so nicht und Seite 22 steht zudem im Widerspruch zur bereits erwähnten, vom RAD Arzt abgegebenen Ein- schätzung einer deutlich höheren 80%-igen bzw. später sogar wieder 100%-igen Arbeits- unfähigkeit. Dass sich Dr. C. in seinem Gutachten zudem lediglich zu einem angeblichen 50%-igen Wunschpensum der Beschwerdeführerin und nicht zur ihr aus seiner Sicht generell zumutbaren Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein Vollpensum geäussert haben soll, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Um die zwischen den Parteien umstrittene Frage nach einem allfälligen Rentenanspruch für die Zeit ab März 2023 zu beantworten und schlüssige und nachvollziehbare Aussagen zur in diesem Zusammenhang relevanten Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu erhalten, sind in medizinischer Hinsicht weitere Abklärungen nötig. Nachdem von der Beschwerdefüh- rerin psychische Beschwerden weder geltend gemacht werden noch gestützt auf die Unter- lagen ersichtlich wäre, dass sie unter solchen leidet, erübrigt sich aus Sicht des Obergerichts die (erneute) Einholung eines polydisziplinären Gutachtens. Die relevanten Einschränkungen können mit einem monodisziplinären Gutachten, sei dies beim Vorgutachter Dr. C. oder einer anderen geeigneten medizinischen Fachperson aus dem Bereich Rheumatologie/Orthopä- die, abgeklärt werden. Im konkreten Fall wird die Streitsache zur Vornahme dieser Abklä- rungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Dieses Vorgehen macht nicht nur zur Wahrung des Instanzenzugs, sondern insbesondere auch deshalb Sinn, weil auch mit Bezug auf den Haushaltsbereich eine nochmalige Prüfung des Sachverhalts angezeigt ist (vgl. dazu nach- folgend, E. 2.5). 2.5 Einschränkung im Haushalt Dr. C. hatte sich in seinem Gutachten vom 7. Oktober 2019 (IV-act. 68) auf S. 30 unter Ziff. 8.1 zu den Auswirkungen der gesundheitlichen Einschränkungen im Haushalt wie folgt geäussert: "Aus rheumatologischer Sicht ist eine Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit im Haushalt aufgrund der bildgebend nachgewiesenen fortgeschrittenen lumbosacralen Segmentdegeneration und weniger aufgrund der degenerativen Verän- derungen der HWS bezüglich schwerer rückenbelastender Arbeiten nachvollziehbar. […] Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt ist aus rheumatologischer Sicht auf maximal 30% einzuschätzen. Es empfiehlt sich eine ergänzende Abklärung an Ort und Stelle (Haus- haltsabklärung)." Dieser Empfehlung entsprechend hat die Vorinstanz am 13. April 2021 bei der Beschwerdeführerin eine Haushaltsabklärung durchgeführt (IV-act. 90). Die Abklärungsperson ermittelte eine lediglich geringe Einschränkung im Haushaltsbereich von 8.75%, dies unter Berücksichtigung der Mitwirkungspflicht ihres vollzeitlich erwerbstätigen Lebenspartners. Mit ihrer Beschwerde beanstandete die Beschwerdeführerin die Höhe der ermittelten Einschränkung grundsätzlich nicht und die von der Vorinstanz ermittelte Ein- Seite 23 schränkung wurde vom RAD-Arzt ohne Begründung als nachvollziehbar bezeichnet (IV-act. 91); auch gegenüber den Behandlern scheint die Beschwerdeführerin nicht von grösseren Einschränkungen im Haushaltsbereich berichtet zu haben (vgl. dazu IV-act. 86, S. 4, Ziff. 4.5). Allerdings wurde die Betreuung des im Zeitpunkt der Abklärung erst 2 Monate alten Kindes der Beschwerdeführerin bei der Haushaltsabklärung lediglich mit 10% gewichtet. Es muss angenommen werden, dass sich mit zunehmendem Alter des Kindes diese Gewich- tung mit Auswirkung auf die Gewichtung der übrigen in der Haushaltsabklärung angeführten Bereiche schon kurz darauf verändert haben dürfte. Ausserdem hat die Wohnadresse der Beschwerdeführerin inzwischen geändert, so dass zumindest nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass sich die aktuelle Haushalts- und persönliche Situation noch gleich präsentieren wie im Zeitpunkt der bereits gemachten Abklärung vor Ort im April 2021. Im Rahmen der weiteren Abklärungen vor erneuter Verfügung über den Rentenanspruch wird diesen Überlegungen ebenfalls Rechnung zu tragen sein: Sofern die noch zu tätigenden medizinischen Abklärungen die Frage nach Einschränkungen im Haushaltsbereich nicht ohnehin bereits abschliessend beantworten, drängen sich gegebenenfalls auch im Haus- haltsbereich weitere Abklärungen auf. 2.6 Schliesslich kann, was die konkrete Berechnung des Invaliditätsgrads im Erwerbsbereich betrifft, abschliessend angemerkt werden, dass der Hinweis der Beschwerdeführerin in Ziff. 4 auf Seite 6 ihrer Beschwerde (act. 1), wonach sie aktuell bei der N. AG in einem Pensum von 20-25% einen Nettolohn von rund Fr. 15'000.-- verdiene, für den von der Vorinstanz erneut vorzunehmenden Einkommensvergleich insoweit nicht entscheidend sein wird, als für die Festsetzung des Invalideneinkommens gemäss ständiger Rechtsprechung zwar primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen ist, in welcher die versicherte Person konkret steht, der tatsächlich erzielte Verdienst (brutto, nicht netto) aber nur dann als Basis für die Festsetzung des Invalideneinkommens zu berücksichtigen ist, wenn kumulativ beson- ders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise ausschöpft (vgl. dazu anstelle vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_476/2023 vom 28. März 2024 E. 4.2 m.w.H.). 3. Kosten und Entschädigung 3.1 Nach Art. 61 lit. fbis ATSG i.V.m. 69 Abs. 1bis IVG sind Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kosten- pflichtig. In IV-Verfahren vor Obergericht betragen die Kosten üblicherweise Fr. 800.--, sofern Seite 24 keine besonderen Umstände vorliegen, die ein Abweichen nach oben oder unten erfordern. Weil die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks ergänzender Abklärungen recht- sprechungsgemäss als Obsiegen gilt (anstelle vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_509/ 2019 vom 8. November 2019 E. 6), sind bei der Beschwerdeführerin keine Kosten zu erheben (Art. 19 Abs. 3 e contrario i.V.m. Art. 53 Abs. 1 VRPG). Da der IV-Stelle gestützt auf Art. 22 Abs. 1 VRPG keine Verfahrenskosten auferlegt werden, sind die Gerichtskosten auf die Staatskasse zu nehmen. Die Gerichtskasse ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin den geleisteten Kostenvorschuss zurückzuerstatten. 3.2 Nach Art. 61 lit. g ATSG hat eine im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht obsiegende Beschwerde führende Person – was auf die Beschwerdeführerin zutrifft – Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Entschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ist ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. Im Übrigen ist die Bemessung der Parteientschädigung dem kantonalen Recht überlassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_11/ 2016 vom 22. Februar 2016 E. 3.1). Gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. c der kantonalen Verordnung über den Anwaltstarif (AT, bGS 145.53) gelangt in Verwaltungssachen vor Obergericht die pauschale Bemessung zur Anwendung. Für das Honorar ist grundsätzlich ein Rahmen zwi- schen Fr. 1‘000.-- bis Fr. 10‘000.-- vorgesehen (Art. 16 Abs. 1 AT). Im vorliegenden Fall erscheint ein Honorar von Fr. 2'000.-- als angemessen, welches an der unteren Bandbreite des üblicherweise in vergleichbaren Fällen zugesprochenen Honorars von rund Fr. 1'800.-- bis 2'500.-- liegt, dies insbesondere auch mit Blick darauf, dass die zweite von der Beschwer- deführerin eingereichte Eingabe im Vergleich zur Beschwerdeschrift keine neuen Argumente enthält, für welche ein Zusatzaufwand ersichtlich wäre. Zuzüglich einer Barauslagenpau- schale von 4% und unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer ergibt sich somit eine Ent- schädigung von Fr. 2'248.50, welche der Beschwerdeführerin zu Lasten der Vorinstanz zuzu- sprechen ist. Seite 25 Demgemäss erkennt das Obergericht: 1. Die Beschwerde von A. wird teilweise gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 10. Januar 2024 wird aufgehoben und die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und anschliessendem neuen Entscheid über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden auf die Staatskasse genommen. Die Gerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den bereits geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zurückzuerstatten. 3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Pateientschädigung von Fr. 2'248.50 zu bezahlen. 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen End- entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110, Art. 93 BGG). Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben (Art. 113 ff. BGG). In beiden Fällen ist die Beschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 5. Mitteilung an: - RA AA., mit Gerichtsurkunde - IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden, mit Gerichtsurkunde - Bundesamt für Sozialversicherungen, eingeschrieben nach Rechtskraft an: - die Gerichtskasse (im Dispositiv), interne Post Im Namen der 3. Abteilung des Obergerichts Der Obergerichtsvizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. Manuel Hüsser lic. iur. Annika Mauerhofer versandt am: 23. September 2024 Seite 26