Seite 14 Demgemäss erkennt das Obergericht: 1. Die Beschwerde von A. wird teilweise gutgeheissen. Der angefochtene Einspracheentscheid der Suva vom 4. Januar 2024 wird aufgehoben. Die Sache wird zu weiterer Abklärung und neuer Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'798.80 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.