Für das Honorar ist ein Rahmen zwischen CHF 1‘000.-- bis CHF 10‘000.-- vorgesehen (Art. 16 Abs. 1 AT). Im vorliegenden Fall erscheint das in vergleichbaren Fällen mit eher unterdurchschnittlichem Aufwand ohne besonders schwierige Rechts- und / oder Sachverhaltsfragen üblicherweise zugesprochene Honorar von pauschal CHF 1'600.-- als angemessen. Zuzüglich der praxisgemäss üblichen Barauslagenpauschale von 4% sowie der Mehrwertsteuer von 8.1% ergibt sich somit eine Entschädigung im Gesamtbetrag von CHF 1'798.80, welche dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz zuzusprechen ist.