Die Beschwerde wird unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids gutgeheissen und die Vorinstanz angewiesen, nach ergänzender Abklärung des medizinischen Sachverhalts unter Berücksichtigung vorstehender Erwägungen neu über den Leistungsanspruch zu verfügen. 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1 Es handelt sich um ein kostenloses Verfahren (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG), weshalb keine Gerichtskosten zu erheben sind.