2.8 Die Vorinstanz stützt ihre Argumentation auf die – von der Meinung der behandelnden Ärztinnen abweichende – Aktenbeurteilung des internen Versicherungsmediziners Dr. H. (Suvaact. 20 und 25). Die beiden Kurzbeurteilungen des Versicherungsarztes erscheinen allerdings lediglich insoweit schlüssig und nachvollziehbar, als ein Zusammenhang zum früheren Ereignis vom 3. Juli 2021 verneint wird, nachdem jener Vorfall, wie sich aus dem medizinischen Dossier ergibt, mit der Nachkontrolle vom 7. August 2021 in der E.-Praxis abgeschlossen war und im Anschluss keine weiteren Beschwerden mehr aktenkundig sind.