Beide von der Vorinstanz gestützt auf die Einschätzung von Dr. H. vorgebrachten Argumente hängen letztlich von einer medizinischen Einschätzung ab. Für die Beantwortung der Frage, ob im konkreten Fall ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den Beschwerden und dem als Unfall anerkannten Ereignis vom 25. Januar 2023 gegeben ist oder nicht, ist das Obergericht daher auf diesbezügliche Angaben ärztlicher Experten angewiesen.