Aus diesem Grund kommt die Vorinstanz zum Schluss, ein Kausalzusammenhang des Knochenmarködems im Os trapezoideum und der nur möglichen Fissur zum Quetschtrauma vom 25. Januar 2023 sei damit so oder so nicht überwiegend wahrscheinlich, weshalb die Leistungseinstellung per 5. Oktober 2023 nicht zu beanstanden sei (Suva-act. 33 und 40; act. 5).