• In erster Linie macht die Vorinstanz geltend, eine Fissur sei angesichts der diesbezüglich differenten Beurteilung der bildgebenden Befunde gar nicht eindeutig und klar nachgewiesen. Der interne Versicherungsmediziner Dr. H., dem das Dossier zur Beurteilung der Unfallkausalität vorgelegt worden sei, habe im MRI vom 11. April 2023 nämlich keine Fissur gesehen. • Zum anderen wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe aktenkundig initial nur, aber immerhin eine Rissquetschwunde zwischen Dig. I und Dig. II an der rechten Hand zu