c. Für die Feststellung natürlicher Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin sind die Sozialversicherer und das Gericht auf diesbezügliche Angaben ärztlicher Experten angewiesen. Die Prüfung der Unfalladäquanz richtet sich dagegen nach der allgemeinen Adäquanzformel (siehe dazu lit. b vorstehend) und ist somit eine Rechtsfrage, deren Beantwortung der Verwaltung bzw. im Beschwerdefall dem Richter und nicht dem Mediziner obliegt (Urteil des Bundesgerichts 8C_72/2020 vom 26. August 2020 E. 6.3). 2.3. Die Vorinstanz begründet die per 5. Oktober 2023 verfügte Leistungseinstellung im Wesentlichen mit zwei Argumenten: