Seite 6 Die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers erstreckt sich auch auf mittelbare bzw. indirekte Unfallfolgen (BGE 147 V 161 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_467/2022 vom 3. Januar 2023 E. 3.2). b. Der Unfallversicherer haftet jedoch für einen Gesundheitsschaden nur insoweit, als dieser nicht nur in einem natürlichen, sondern auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis steht (BGE 147 V 161 E. 3.1).