2.2 Eine Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss UVG kommt nur dann in Frage, wenn ein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) besteht. a. Zunächst ist daher immer zu prüfen, ob ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und Schaden gegeben ist. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann.