Zwischen den Parteien strittig ist, ob der Beschwerdeführer über den 5. Oktober 2023 hinaus Anspruch auf Leistungen der Vorinstanz hat. Zur Diskussion steht dabei namentlich der Kausalzusammenhang zwischen dem von der Vorinstanz als Unfall anerkannten Ereignis vom 25. Januar 2023 und den über Ende Januar 2023 hinaus geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers, wobei die Vorinstanz trotz Verneinung eines Kausalzusammenhangs zwischen den Beschwerden und dem Unfall bereits für die Zeit ab Februar 2023 eine Leistungseinstellung erst per 5. Oktober 2023 (entsprechend dem Datum der die Leistungseinstellung mitteilenden Verfügung) vorgenommen hat.