Die Vorinstanz hat ihre grundsätzliche Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 25. Januar 2023 zunächst anerkannt und dem Beschwerdeführer entsprechend Versicherungsleistungen ausgerichtet. Zwischen den Parteien strittig ist, ob der Beschwerdeführer über den 5. Oktober 2023 hinaus Anspruch auf Leistungen der Vorinstanz hat.