Seite 5 Erleidet eine versicherte Person einen (Berufs)unfall, so hat sie nach Art. 10 Abs. 1 UVG Anspruch auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen. Ziel dieser Behandlung ist es, dass die versicherte Person rasch und umfassend genesen und wieder in den Arbeitsprozess zurückkehren kann (vgl. ALEXIA HEINE, in: UVG, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 2018, N. 8 zu Art. 10 UVG). Ist die versicherte Person in dieser Phase voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gleichzeitig Anspruch auf ein Taggeld nach Art.