2.1 Gegenstand der Unfallversicherung sind Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten (Art. 6 Abs. 1 UVG). Zwischen den Parteien ist dem Grundsatz nach unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 25. Januar 2023 einen Berufsunfall erlitten hat.