E. Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die vom Beschwerdeführer am 2. Februar 2024 erhobene Beschwerde ans Obergericht (act. 1). Mit Vernehmlassung vom 27. Februar 2024 (act. 5) verlangte die Vorinstanz deren Abweisung. Das mit der Beschwerde eingereichte Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Verfügung vom 1. März 2024 abgewiesen (ERV 24 7). Unter Verzicht auf eine mündliche Verhandlung und auf die Durchführung eines weiteren Schriftenwechsels wurde die Angelegenheit im Anschluss direkt zur Beratung an der Sitzung der dritten Abteilung des Obergerichts vom 2. Juli 2024 traktandiert.