Mit Entscheid vom 4. Januar 2024 (Suva-act. 40) wies die Vorinstanz diese Einsprache ab. Sie begründete die Abweisung damit, dass mit Blick auf die medizinischen Berichte und bildgebenden Befunde für die geltend gemachten Beschwerden keinerlei eindeutig unfallbedingte strukturelle Schädigungen erhoben werden könnten. Die geklagten Beschwerden der rechten Hand würden schon seit geraumer Zeit nicht mehr überwiegend wahrscheinlich in einem Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 25. Januar 2023 stehen, weshalb an der Leistungseinstellung per 5. Oktober 2023 festgehalten werde.