Damit war der Beschwerdeführer nicht einverstanden und erhob mit Schreiben vom 25. Oktober 2023 (Suva-act. 37) Einsprache bei der Vorinstanz. Die Beschwerden hätten nach dem Unfall vom 25. Januar 2023 auch nach längerer Zeit nicht aufgehört, weshalb er sich erneut in hausärztliche Behandlung begeben habe. Dabei sei festgestellt worden, dass er sich beim Unfall vom 25. Januar 2023 einen Haarriss im Handgelenk zugezogen habe; durch die Belastung bei der Arbeit nach dem Unfall habe sich der Bereich um den Haarriss entzündet, wodurch weitere Behandlungen nötig geworden seien.