Seite 3 D. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2023 (Suva-act. 31) teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer basierend auf dieser Einschätzung des Versicherungsmediziners mit, die medizinischen Unterlagen zeigten, dass die beim Ereignis vom 25. Januar 2023 erlittenen Verletzungen bereits seit Ende Januar 2023 folgenlos abgeheilt seien. Die Suva werde aufgrund dieser Situation keine Versicherungsleistungen mehr erbringen und stelle ihre Leistungen per Verfügungsdatum ein.