Als der Vorinstanz am 18. April 2023 ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis des Beschwerdeführers für die Zeit vom 18. April 2023 bis 2. Mai 2023 eingereicht wurde (Suva-act. 6), fragte sie bei der diese Arbeitsunfähigkeit attestierenden E.-Praxis in F. nach, was die Begründung dafür sei bzw. ob ein Zusammenhang zum Ereignis vom 25. Januar 2023 bestehe (Suva-act. 7). Gemäss dem der Vorinstanz hierauf zugestellten Arztbericht der E.-Ärztin Dr. G. vom 1. Mai 2023 (Suva-act. 8) habe sich der Beschwerdeführer am 28. März 2023 aufgrund von persistierenden Schmerzen im Handgelenk seit dem Ereignis vom 25. Januar 2023 erneut in der Hausarztpraxis vorgestellt.