Seite 11 Das Obergericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Vorinstanz verpflichtet, im Zusammenhang mit dem Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Institution C. eine Tagestaxe von Fr. 300.-- zu übernehmen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1‘911.20 zu bezahlen.