Seite 10 lich leichten Fall. Unter diesen Umständen ist für die Bemessung des Honorars als Grundlage der Parteientschädigung grundsätzlich von einem Betrag von Fr. 2‘500.-- auszugehen, wie er vom Obergericht für vergleichbare Fälle gewährt wird. Zufolge der Tatsache, dass nur ein einfacher Schriftenwechsel stattfand, reduziert sich diese Summe auf Fr. 1'700.--. Hinzu kommen die Barauslagen von 4 % sowie die Mehrwertsteuer von 8.1 %, so dass insgesamt eine Parteientschädigung von Fr. 1‘911.20 resultiert.