Das Obergericht ist indessen daran gebunden. Der kantonale Gesetzgeber hat hier in zulässiger Weise von seiner in Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG vorgesehenen Befugnis Gebrauch gemacht, die Kosten zu begrenzen, die wegen des Aufenthaltes in einem Heim oder Spital zu berücksichtigen sind.