e) Der vorinstanzliche Einspracheentscheid ist damit aufzuheben. Die Begrenzung der Tagestaxe auf Fr. 33.-- ist nicht statthaft. Entgegen der Auffassung der Versicherten kann die Ausgleichskasse aber auch nicht verpflichtet werden, die tatsächlich anfallende Taxe von Fr. 427.-- zu übernehmen. Das ausserrhodische Recht sieht bereits auf Stufe Gesetz vor, dass bei Aufenthalten in einem Heim oder Spital die anrechenbare Tagestaxe den Betrag von Fr. 300.-- nicht überschreiten darf (Art. 2 Abs. 1 ELG-AR). Die Beschwerdeführerin setzt sich mit dieser Schranke nicht auseinander. Das Obergericht ist indessen daran gebunden.