Seite 9 wurde von der Beschwerdeführerin korrekt aufgezeigt, dass sich zwar im massgebenden St. Gallischen Recht ein entsprechender Verweis auf die AHV-Gesetzgebung findet. Doch besteht dort im Gegensatz zum ausserrhodischen Recht gerade eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für die Begrenzung der Tagestaxe bei Aufenthalten in Kinder- und Jugendheimen (vgl. Art. 1a Abs. 2 und Art. 1b Abs. 2 der St. Gallischen Verordnung vom 4. Dezember 2007 über die nach Ergänzungsleistungsgesetz anrechenbare Tagespauschale; sGS 351.52).