d) Im Sinne der vorstehenden Erwägungen bestehen zusammenfassend keine triftigen Gründe für die Annahme, es liege mit Blick darauf, dass die kantonale Ergänzungsleistungsverordnung bei Kinder- und Jugendheimen keine Begrenzung der Tagestaxe vorsieht, ein gesetzgeberisches Versehen vor. Vielmehr ist von einem qualifizierten Schweigen auszugehen. Für eine Lückenfüllung, wie sie von der Vorinstanz vorgenommen wurde, ist nach dem Gesagten kein Raum. Namentlich kann es im Übrigen nicht angehen, dass die Tagestaxe unter analoger Anwendung von Art. 11 Abs. 1 AHVV festgelegt wird. Diesbezüglich