Ohnehin ist die Auffangklausel schliesslich ja per 1. Januar 2016 wieder weggefallen. Es kann jedenfalls resümiert werden, dass Kinder- und Jugendheime in der ursprünglichen Fassung von Art. 1 ELV-AR nicht erwähnt waren und auch im Rahmen der verschiedenen Revisionen, bei denen die Gelegenheit bestand, die Kostenübernahme bei Aufenthalten in Heimen oder Spitälern umfassend zu überdenken, nie explizit Eingang in den Verordnungstext fanden. Dies kann letztlich als ein Indiz dafür angesehen werden, dass eine Begrenzung der Tagestaxe bei einem Aufenthalt in einem Kinder- bzw. Jugendheim nicht dem Willen des Regierungsrates entspricht.