Eine weitere per 1. Januar 2016 erfolgte Revision von Art. 1 ELV-AR führte schliesslich zur ersatzlosen Aufhebung von dessen Abs. 1. Soweit der Regierungsrat mit der per 1. Januar 2009 vorgenommenen Revision die erwähnte Auffangklausel "oder einer anderen geeigneten Einrichtung" geschaffen hat, kann nicht angenommen werden, dass jener damals Kinder- und Jugendheime im Auge hatte. Gemeint gewesen scheint vielmehr eine analoge Einrichtung zu einem Alters- oder Pflegeheim. Ohnehin ist die Auffangklausel schliesslich ja per 1. Januar 2016 wieder weggefallen.