"Die durch den Aufenthalt in einem Altersheim entstehenden Kosten werden höchstens bis zu einem Betrag von 100 Franken pro Aufenthaltstag berücksichtigt." Im Rahmen einer per 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Revision wurde Abs. 1 wie folgt neu formuliert: "Die durch den Aufenthalt in einem Altersund Pflegeheim oder einer anderen geeigneten Einrichtung (Tagesstätte etc.) ohne BESA- Einstufung entstehenden Kosten werden höchstens bis zu einem Betrag von 110 Franken pro Aufenthaltstag berücksichtigt." Eine weitere per 1. Januar 2016 erfolgte Revision von Art. 1 ELV-AR führte schliesslich zur ersatzlosen Aufhebung von dessen Abs. 1.