In den Erläuterungen zu Art. 1 dieses Entwurfs wird auf Kinder- und Jugendheime nicht eingegangen. Daraus abzuleiten, der Regierungsrat bzw. das zuständige Departement habe es einfach "vergessen", sich mit solchen Heimen zu befassen, wäre aber nicht angängig. In diesem Zusammenhang ist noch zu beachten, dass der fragliche Art. 1 ELV-AR seit seinem Inkrafttreten mehrfach revidiert wurde. In der ursprünglichen Fassung war in Abs. 1 vorgesehen: "Die durch den Aufenthalt in einem Altersheim entstehenden Kosten werden höchstens bis zu einem Betrag von 100 Franken pro Aufenthaltstag berücksichtigt."