Seite 8 nung erscheint nicht ergänzungsbedürftig. In historischer Hinsicht sei noch erwähnt, dass auch die Gesetzesmaterialien nicht den Schluss zulassen, es liege ein Versehen von Seiten des ausserrhodischen Verordnungsgebers vor. Was das betrifft, ist auf den von der Vorinstanz beigezogenen Regierungsratsbeschluss RRB-2007-756 vom 11. Dezember 2007 bzw. den diesem Beschluss angefügten Entwurf des Departementes Inneres und Kultur vom 5. Dezember 2007 hinzuweisen (act. 6.32). In den Erläuterungen zu Art. 1 dieses Entwurfs wird auf Kinder- und Jugendheime nicht eingegangen.