Damit verfügen die Kantone über einen Ermessensspielraum, welchen sie namentlich dafür nutzen können, in Bezug auf Kinder und Erwachsene unterschiedliche Regelungen zu treffen. In dieser Hinsicht liegt von einem teleologischen Standpunkt aus die Vermutung nahe, dass der Regierungsrat im Rahmen des Erlasses der kantonalen ELV Kinder und Jugendliche im Vergleich zu Erwachsenen bevorzugt behandeln wollte. Diesbezüglich sei wiederum auf das erwähnte Urteil des Versicherungsgerichts Aargau VBE.2021.531 vom 8. Juni 2022 E. 3.5 hingewiesen, wo festgehalten ist, der Gesetzgeber habe mit der Taxbegrenzung offensichtlich erwachsene Menschen im Blick gehabt. Solche Überlegungen sind legitim.