1 ELV- AR – sachgemäss aus, kann nicht gesagt werden, es sei auf ein Versehen des Verordnungsgebers zurückzuführen, dass bei Aufenthalten in Kinder- bzw. Jugendheimen keine Begrenzung der Tagestaxe festgelegt wurde. Zunächst ist daran zu erinnern, dass es die Kantone aufgrund von Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG, welcher eine reine "Kann-Vorschrift" darstellt, selber in der Hand haben, zu bestimmen, ob bzw. inwieweit sie die Tagestaxe bei Aufenthalten in Heimen oder Spitälern begrenzen möchten. Damit verfügen die Kantone über einen Ermessensspielraum, welchen sie namentlich dafür nutzen können, in Bezug auf Kinder und Erwachsene unterschiedliche Regelungen zu treffen.