c) Vorliegend kann die Aargauer Praxis auf den in diesem Beschwerdeverfahren zur Diskussion stehenden Fall analog angewendet werden. Wie gesehen kennt das ELG-AG – gleich wie das ELG-AR bzw. die ELV-AR – keine Begrenzung der Tagestaxe bei Kinder- und Jugendheimen; § 2 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 ELG-AG, welchen die Aargauer Ausgleichskasse hinsichtlich ihrer Leitungsreduktion sinngemäss heranziehen wollte, spricht nur von stationären Einrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinderungen. Legt man die massgebenden Regelungen des ausserrhodischen Rechts – konkret Art. 2 Abs. 1 ELG-AR und Art. 1 ELV- AR – sachgemäss